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Zweitwohnungssteuer


Allgemeine Informationen

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

 

Sehr geehrte/r Besucherin/er der Internetseiten der Stadt Treuenbrietzen,

mit der nachstehenden Information beantworten wir einige Fragen zur Zweitwohnungssteuersatzung:

 

Auf welcher Rechtsgrundlage erhebt die Stadt Treuenbrietzen eine Zweitwohnungs­steuer?
Mit Inkrafttreten der Satzung am 01.01.2015 erhebt die Stadt Treuenbrietzen eine Zweit­wohnungssteuer auf folgender Rechtsgrundlage:

 

  • §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset­zes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32])

  • §§ 1, 2 und 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geän­dert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32])

  • Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz- BbgMeldeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 02], S.6), zuletzt geän­dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.255)

 

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer kann auf den Seiten des Ratsinformationssystems der Stadt Treuenbrietzen unter Ortsrecht unter dem Stichwort "Steuern"  eingesehen werden. Hier gelangen Sie zum Ratsinformationssystem der Stadt Treuenbrietzen.

 

Die Zeitwohnungssteuer ist eine zulässige Aufwandsteuer mit örtlichem Charakter. Seit 1991 haben die Gemeinden im Land Brandenburg die Möglichkeit, in ihrem Gemeinde­gebiet Zweitwohnungssteuern zu erheben. Voraussetzung ist das Innehaben einer zweiten Wohnung neben der Hauptwohnung (der sog. Zweitwohnung).

 

Was ist eine Zweitwohnung?
Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuer der Stadt Treuenbrietzen ist jede Wohnung im Stadtgebiet (Kernstadt und Ortsteile) der Stadt Treuenbrietzen, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der persön­lichen Lebensführung ihrer Familienangehörigen innehat.


Hierbei steht eine vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte der Zweitwohnungs­eigenschaft nicht entgegen.


Wohnungen sind hierbei die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen be­nutzt werden oder genutzt werden können und über Fenster verfügen, die eine Wohnfläche von über 23 m² sowie eine Form der Wasserversorgung und Energieversorgung aufweist.

 

Welche Wohnungen werden von der Zeitwohnungssteuer nicht umfasst?
Keine Zweitwohnungen im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung sind:

 

  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgelt­lich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,

  • Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstiger Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürf­tiger oder behinderten Menschen dienen,

  • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozial­pädagogischen Gründen zur Verfügung gestellt werden,

  • Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden, dessen eheliche Wohnung oder eingetra­gene lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, aus hauptberuflichen Gründen, Schul- oder Aus­bildungszwecken bewohnt wird,

  • Wohnungen von Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die diese zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung als Nebenwohnung inne­haben,

  • Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 20a des Bundeskleingartenge­setzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), in der jeweils gültigen Fassung. Eine Aus­nahme bilden diejenigen Gartenlauben, für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD (vor dem 03.10.1990) ein Recht bestand, diese dauernd zu Wohnzwecken zu benutzen und für die nach § 20a Nr. 8 BKleingG dieses Recht weiter besteht.

 

Wie wird die Steuerschuld berechnet?
Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
Dieser jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, welches der Steuerpflichtige für die Be­nutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand zum Zeit­punkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete) bzw. zu entrichten hätte, wenn er Mieter oder Pächter wäre.


Für Wohnungen, die eigengenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unter Wert oder unent­geltlich überlassen sind, gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Ist die übliche Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung nicht zu ermitteln, ist die übliche Miete gemäß § 162 Abgabenordnung auf an­dere sachgerechte Art zu schätzten.

 

Wie hoch ist der Steuersatz?
Der Steuersatz beträgt im Haushaltsjahr 10 v.H. des ermittelten jährlichen Aufwandes nach § 4 (Steuermaßstab) der Zweitwohnungssteuersatz.

 

Wer ist mein Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Zweit­wohnungssteuersatzung?
Ihre Ansprechpartnerin zur Zweitwohnungssteuer ist die Kämmerin der Stadt Treuenbrietzen, Frau Petters.
 

Erhebungsbogen – Erklärung zur Zweitwohnungssteuer
Einen Erklärungsbogen für alle notwendigen Angaben zur Zweitwohnungssteuer finden Sie im Anhang zu dieser Information.


Rechtsgrundlagen

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer kann auf den Seiten des Ratsinformationssystems der Stadt Treuenbrietzen unter Ortsrecht unter dem Stichwort "Steuern" eingesehen werden. Hier gelangen Sie zum Ratsinformationssystem der Stadt Treuenbrietzen.


Ansprechpartner

Innere Verwaltung
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen

Herr Schulze
Raum 201
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
Telefon (033748) 74743
Telefax (033748) 74732


Formulare

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