Fahrerlaubnis
Allgemeine Informationen
Die Antragsstellung erfolgt in der für Ihren Wohnsitz (bei mehreren Wohnungen – für die Hauptwohnung) zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (zuständige Behörde für die Stadt Treuenbrietzen: Landkreis Potsdam-Mittelmark).
Die Antragsstellung kann auch in der für Ihre Wohnung bzw. Hauptwohnung zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorgenommen werden und wird dann an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet.
Rechtsgrundlagen
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrpersonalgesetz
- Fahrpersonalverordnung
Bearbeitungsdauer
Bitte beachten Sie, dass das Bürgeramt der Stadt Treuenbrietzen über die Dauer der Bearbeitung Ihres Antrages keine Auskunft geben kann.
Nach Entgegennahme Ihres Antrages durch die Stadt Treuenbrietzen wird dieser an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet. Bei Fragen zum Bearbeitungsstand wenden Sie sich bitte direkt an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Fahrerlaubnisbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig
E-Mail: fb2@potsdam-mittelmark.de
Besucheradresse:
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
Telefon: 03327 739-0
Telefax: 03327 739 229
Gebühren
gemäß der Gebührenordnung der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Zahlungsart
- Bar
- ec-Karte
Hinweis zum biometrischen Foto
Ein aktuelles biometrisches Foto kann bei einem Fotografen oder Fotoautomaten angefertigt werden. Wir empfehlen die Aufnahme professionell bei einem Fotografen vornehmen zu lassen, um den Anforderungen an die Biometrietauglichkeit zu entsprechen und um als ein biometrisches Passbild akzeptiert zu werden. Ein Selbsterfassungsterminal im Einwohnermeldeamt der Stadt Treuenbrietzen steht nicht zur Verfügung.
Fahrerlaubnis – Ersterteilung
Wenn Sie in Deutschland ein Kraftfahrzeug fahren möchten, müssen Sie einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis für die einzelnen Klassen stellen.
Als Nachweis dieser Erlaubnis erhalten Sie den Führerschein in Scheckkartenformat (EU-Kartenführerschein).
Bei der Beantragung der Ersterteilung besteht die Wahlmöglichkeit, den neu produzierten Führerschein in der Fahrerlaubnisbehörde (auch durch einen Beauftragten mit Vollmacht möglich) abzuholen oder der Führerschein wird direkt durch die Bundesdruckerei (Kosten postalischer Versand: 4,85 €) zugesandt.
Das Land Brandenburg wurde in den Modellversuch AM15 aufgenommen.
Seit dem 02.05.2017 können Antragsteller bereits ab 15 Jahren die Fahrerlaubnisklasse AM beantragen.
Beachten Sie bitte, dass jede nachträgliche Änderung kostenpflichtig und direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark zu beantragen ist.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Stadt Treuenbrietzen
- persönliches Erscheinen
- frühestens 6 Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebene Mindestalters
- körperliche und geistige Eignung
- alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
- kein Besitz einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse aus einem anderen EU/EWR-Staat
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- ggf. gültigen Aufenthaltstitel
- bei minderjährigen Antragstellern - Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (formlose Vollmacht der Erziehungsberechtigten)
- Name und Anschrift der ausbildenden Fahrschule und Prüfeinrichtung sowie Prüfort
- bei Wunsch nach Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung außerhalb des Landkreises Potsdam-Mittelmark, z.B. am Ort der schulischen oder beruflichen Ausbildung, des Studiums oder der Arbeitsstelle, ist die Vorlage einer Schul-/Ausbildungs-/Studienbescheinigung oder eines Arbeitsvertrages erforderlich
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei
bei Beantragung der Klasse/n AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Augenarzt gem. Anlage 6 der FeV (nicht älter als 2 Jahre)
Eine ärztliche Untersuchung (z.B. wegen der Mindestgröße 1,50 m) wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt.
zusätzlich bei Beantragung Begleitendes Fahren – Fahrerlaubnisersterteilung ab 17 Jahre für die Klassen B, BE
- Bei Antragstellung vor Ort, ist die Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters notwendig
- Beiblatt 1 – Zustimmung (Unterschriften) beider Sorgeberechtigten.
Übt nur eine Person die elterliche Sorge aus, ist ein Nachweis beizufügen (z.B. Negativattest des Jugendamtes, Gerichtsurteil über alleiniges Sorgerecht, Bescheinigung über Vormundschaft). - Beiblatt Angabe Begleitperson - Erklärung jeder Begleitperson mit lesbaren Kopien vom Personaldokument/Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung und Führerschein (Vorder- und Rückseite) der Begleitpersonen
- Hinweis: es können beliebig viele Begleitpersonen angegeben werden
zusätzlich bei Beantragung der Klasse/n C1, C1E, C, CE (Lkw über 3,5 t)
- Nachweis der ärztlichen Untersuchung über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- Gutachten oder Zeugnis der augenärztlichen Untersuchung über das Sehvermögen nach der Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- ggf. Berufskraftfahrerqualifikation zum Eintrag „SZ95“
zusätzlich bei Beantragung der Klasse/n D1, D1E, D, DE (Bus)
- Nachweis der ärztlichen Untersuchung über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- Gutachten oder Zeugnis der augenärztlichen Untersuchung über das Sehvermögen nach der Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- Bescheinigung der leistungsphysiologischen Untersuchung (= Reaktions- und Leistungstest, nicht älter als 1 Jahr) durch Arbeits-/Betriebsmediziner, MPU-Stellen nach der Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Hinweis: Bei einer Erstbeantragung der D-Klassen ab dem 50. Lebensjahr ist der Nachweis alle 5 Jahre erforderlich.
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz (zur Vorlage bei einer Behörde), nicht älter als 3 Monate; Beantragung im Einwohnermeldeamt
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- ggf. Berufskraftfahrerqualifikation zum Eintrag „SZ95“
Fahrerlaubnis – Erweiterung
Wenn Sie bereits eine Fahrerlaubnis besitzen, können Sie Ihre bereits vorhandene Fahrerlaubnis, um eine oder mehrere neue Führerscheinklassen erweitern.
Nachdem Sie die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen und das Mindestalter erreicht haben, erhalten Sie i. d. R. einen vorläufigen Nachweis der Fahrberechtigung (VNF) durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer. Unter Umständen wird ihr bisheriger Führerschein durch den Prüfer eingezogen.
Der VNF gilt nur innerhalb Deutschlands und nur für einen bestimmten Zeitraum.
Bei der Beantragung von Einzelklassen besteht die Wahlmöglichkeit, den neu produzierten Führerschein in der Fahrerlaubnisbehörde (auch durch einen Beauftragten mit Vollmacht möglich) abzuholen oder der Führerschein wird direkt durch die Bundesdruckerei (Kosten postalischer Versand: 4,85 €) zugesandt.
Beachten Sie bitte, dass jede nachträgliche Änderung kostenpflichtig und direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark zu beantragen ist.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Stadt Treuenbrietzen
- persönliches Erscheinen körperliche und geistige Eignung
- frühestens 6 Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebene Mindestalters
- körperliche und geistige Eignung
- alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
- kein Besitz einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse aus einem anderen EU/EWR-Staat
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- ggf. gültigen Aufenthaltstitel
- bei minderjährigen Antragstellern - Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (formlose Vollmacht der Erziehungsberechtigten)
- Name und Anschrift der ausbildenden Fahrschule und Prüfeinrichtung sowie Prüfort
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei
- Vorlage Führerschein im Original
zusätzlich bei Beantragung der Klasse/n A1, A2, A, B, BE, L, T
- Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Augenarzt gem. Anlage 6 der FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- evtl. Nachweis der Schulung in Erster Hilfe
zusätzlich bei Beantragung Begleitendes Fahren – Fahrerlaubnisersterteilung ab 17 Jahre für die Klassen B, BE
- Bei Antragstellung vor Ort, ist die Anwesenheit mindestens eines gesetzlichen Vertreters notwendig
- evtl. Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Beiblatt 1 – Zustimmung (Unterschriften) beider Sorgeberechtigten.
Übt nur eine Person die elterliche Sorge aus, ist ein Nachweis beizufügen (z.B. Negativattest des Jugendamtes, Gerichtsurteil über alleiniges Sorgerecht, Bescheinigung über Vormundschaft). - Beiblatt Angabe Begleitperson - Erklärung jeder Begleitperson mit lesbaren Kopien vom Personaldokument/Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung und Führerschein (Vorder- und Rückseite) der Begleitpersonen
Hinweis: es können beliebig viele Begleitpersonen angegeben werden
zusätzlich bei Beantragung der Klasse/n C1, C1E, C, CE (Lkw über 3,5 t)
- Nachweis der ärztlichen Untersuchung über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- Gutachten oder Zeugnis der augenärztlichen Untersuchung über das Sehvermögen nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- evtl. Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- ggf. Berufskraftfahrerqualifikation zum Eintrag „SZ95“
zusätzlich bei Beantragung der Klasse/n D1, D1E, D, DE (Bus)
- Nachweis der ärztlichen Untersuchung über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- Gutachten oder Zeugnis der augenärztlichen Untersuchung über das Sehvermögen nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- Bescheinigung der leistungsphysiologischen Untersuchung (= Reaktions- und Leistungstest, nicht älter als 1 Jahr) durch Arbeits-/Betriebsmediziner, MPU-Stellen nach der Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisordnung (FeV)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz (zur Vorlage bei einer Behörde), nicht älter als 3 Monate; Beantragung im Einwohnermeldeamt
- evtl. Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- ggf. Berufskraftfahrerqualifikation zum Eintrag „SZ95“
Fahrerlaubnis – Verlängerung
In der Regel müssen Lkw- und Busfahrer ihren Führerschein alle 5 Jahre verlängern. Ansonsten sind sie ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs.
Damit die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklasse nahtlos verlängert wird, ist es wichtig, rechtzeitig einen Antrag zu stellen.
Ab Mai 2021 wird es bundesweit einen neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (Chipkarte) geben. Sie dient als Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein ab.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Stadt Treuenbrietzen
- Persönliches Erscheinen
- körperliche und geistige Eignung
- alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
- kein Besitz einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse aus einem anderen EU/EWR-Staat
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- ggf. gültigen Aufenthaltstitel
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei
- Vorlage Führerschein im Original
zusätzlich bei Beantragung der Klasse/n C1, C1E, C, CE (Lkw über 3,5 t)
- Nachweis der ärztlichen Untersuchung über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- Gutachten oder Zeugnis der augenärztlichen Untersuchung über das Sehvermögen nach der Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- ggf. Berufskraftfahrerqualifikation zum Eintrag „SZ95“
zusätzlich bei Beantragung der Klasse/n D1, D1E, D, DE (Bus)
- Nachweis der ärztlichen Untersuchung über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- Gutachten oder Zeugnis der augenärztlichen Untersuchung über das Sehvermögen nach der Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- Bescheinigung der leistungsphysiologischen Untersuchung (= Reaktions- und Leistungstest, nicht älter als 1 Jahr) durch Arbeits-/Betriebsmediziner, MPU-Stellen nach der Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Hinweis: Bei einer Verlängerung der D-Klassen ab dem 50. Lebensjahr ist der Nachweis alle 5 Jahre erforderlich.
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz (zur Vorlage bei einer Behörde), nicht älter als 3 Monate; Beantragung im Einwohnermeldeamt
- ggf. Berufskraftfahrerqualifikation zum Eintrag „SZ95“
Fahrerlaubnis – Neuerteilung nach Entzug
Wer seinen Führerschein nach Entziehung oder Verzicht neu erteilt haben möchte, muss einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Stadt Treuenbrietzen
- persönliches Erscheinen
- körperliche und geistige Eignung
- alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
- kein Besitz einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse aus einem anderen EU/EWR-Staat
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- ggf. gültigen Aufenthaltstitel
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei
zusätzlich bei Beantragung der Klasse/n A1, A2, A, B, BE, T
Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Augenarzt gem. Anlage 6 der FeV (nicht älter als 2 Jahre)
zusätzlich bei Beantragung der Fahrerlaubnisklasse/n C1, C1E, C, CE (Lkw über 3,5 t)
- Nachweis der ärztlichen Untersuchung über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- Gutachten oder Zeugnis der augenärztlichen Untersuchung über das Sehvermögen nach der Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- ggf. Berufskraftfahrerqualifikation zum Eintrag „SZ95“
zusätzlich bei Beantragung der Klasse/n D1, D1E, D, DE (Bus)
- Nachweis der ärztlichen Untersuchung über die geistige und körperliche Kraftfahreignung nach der Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 1 Jahr
- Gutachten oder Zeugnis der augenärztlichen Untersuchung über das Sehvermögen nach der Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
- Bescheinigung der leistungsphysiologischen Untersuchung (= Reaktions- und Leistungstest, nicht älter als 1 Jahr) durch Arbeits-/Betriebsmediziner, MPU-Stellen nach der Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz (zur Vorlage bei einer Behörde), nicht älter als 3 Monate; Beantragung im Einwohnermeldeamt
- ggf. Berufskraftfahrerqualifikation zum Eintrag „SZ95“
Fahrerlaubnis – Fahrgastbeförderung, Umtausch alter Führerschein, Internationaler Führerschein, Ersatzführerschein, Fahrerkarte
Die Anträge sind ausschließlich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark zu stellen. Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es die Möglichkeit nach der erfolgten Testphase nun die Anträge bei der Führerscheinstelle des Landkreises Potsdam-Mittelmark postalisch einzureichen. Unter diesem Link erhalten Sie die Antragsformulare und Informationen.
Fahrgastbeförderung (sog. P-Schein)
Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen.
Weitere Informationen der Fahrerlaubnisbehörde
Umtausch alter Führerscheine
Wenn Sie noch im Besitz eines „alten“ Führerscheins sind, ist es sinnvoll, diesen Führerschein in ein neues Modell umzutauschen und die Fahrerlaubnisklassen entsprechend anzupassen.
Der Grund: Führerscheine sollen künftig EU-weit (EU-Richtlinie 2006/126/EG) fälschungssicher und einheitlich sein.
Weitere Informationen der Fahrerlaubnisbehörde
Übersicht zum gestaffelter Umtausch
Internationaler Führerschein
Wenn Sie im Ausland ein Kraftfahrzeug (z.B. Auto) führen wollen, benötigen Sie zusätzlich zum nationalen Führerschein einen Internationalen Führerschein. Dies gilt meist in Ländern außerhalb der EU.
Der Internationale Führerschein ist ein Zusatzdokument zum nationalen Führerschein und ist nur in Verbindung mit diesem gültig. Er ist eine Art Übersetzung des nationalen Führerscheins und soll der Polizei oder Mietwagenunternehmen im Ausland die Überprüfung erleichtern, ob Sie auch berechtigt sind, dass Kfz zu führen.
Hinweis: Sofern Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerschein sind, ist Ihre Fahrerlaubnis vorher umzustellen und ein EU-Kartenführerschein auszustellen.
Weitere Informationen der Fahrerlaubnisbehörde
Ersatzführerschein
Für das Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen, bedarf es einer Fahrerlaubnis. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges wird durch die amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachgewiesen. Der Führerschein ist als Nachweis der Fahrerlaubnis beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen (z.B. Polizei) auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- Ausstellung eines Ersatzführerscheins bei Verlust oder Diebstahl
Sollte der Führerschein mal abhandenkommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen. Es muss ein sogenannter Ersatzführerschein her, denn das Fahren ohne Führerschein wird mit einem Verwarngeld geahndet.
Weitere Informationen der Fahrerlaubnisbehörde
- Ausstellung eines Ersatzführerscheins bei Änderung Namen / Auflagen
Sie haben nach Ausstellung Ihres Führerscheines einen anderen Namen angenommen, sollten Sie Ihren Führerschein unter Umständen entsprechend ändern lassen.
Ist der im Führerschein stehende Name auch aus dem Personalausweis ersichtlich, z.B. im Geburtsnamen, brauchen Sie nichts weiter unternehmen, da der Führerschein in Verbindung mit dem Personalausweis gültig ist und kein Ausweisdokument darstellt.
Sollten Sie jedoch einen anderen Namen angenommen haben, welcher nicht aus dem Personalausweis ersichtlich ist oder benötigen Sie z.B. keine Sehhilfe mehr, dann sollten Sie Ihren Führerschein entsprechend ändern lassen.
Weitere Informationen der Fahrerlaubnisbehörde
Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber
Die Fahrerkarte ist ein personengebundener Nachweis von Fahr- und Arbeitsdaten von Kraftfahrern im gewerblichen Personen- und Güterverkehr. Der Speicherchip mit digitalem Fahrtenschreiber zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten für jeweils 28 Tage auf.
Umtausch Papierführerscheine
Ansprechpartner
BürgeramtGroßstraße 105
14929 Treuenbrietzen
Frau Dammmüller
Raum 8
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
(033748) 74722
(033748) 74733
Frau C. Wricke
Raum 10
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
(033748) 74730
(033748) 74733