Wohnberechtigungsschein
Allgemeine Informationen
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
Erteilungsvoraussetzungen:
- bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG, Erteilung eines WBS zum Bezug einer Sozialwohnung oder sonstig öffentlich geförderten Wohnung (sog. 1. Förderweg)
- bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG + 20% nach der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung im Land Brandenburg (BbgWoFEGV) bis maximal 20% (WBS +20), Erteilung der Bezugsberechtigung für eine entsprechende sozial geförderte Wohnung laut Förderzusage. (sog. 2. Förderweg)
- bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG bis maximal 60 %, Erteilung einer Bescheinigung für den Bezug einer Wohnung des sogenannten 3. Förderweges
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Brandenburg.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße):
Haushaltsgröße | Wohnräume oder Wohnflächen nach WoFG für Land Brd. | Einkommensgrenzen des WoFG im Land Brandenburg in € | ||
---|---|---|---|---|
Anzahl der Personen | Räume oder bis zu …Qm Wohnfläche | § 22 | § 22 + 20 % | |
1 | 2 | 50 | 15.600 | 18.720 |
2 ohne Kind | 2 | 65 | 22.000 | 26.400 |
2 davon 1 Kind * | 2 | 65 | 24.000 | 28.800 |
3 ohne Kind | 3 | 80 |
26.900 |
32.280 |
3 davon 1 Kind * | 3 | 80 | 28.900 | 34.680 |
3 davon 2 Kinder * | 3 | 80 | 30.900 | 37.080 |
4 ohne Kind | 4 | 90 |
31.800 |
38.160 |
4 davon 1 Kind * | 4 | 90 | 33.800 | 40.560 |
4 davon 2 Kinder * | 4 | 90 | 35.800 | 42.960 |
5 ohne Kind | 5 | 100 | 36.700 | 44.040 |
5 davon 1 Kind * | 5 | 100 | 38.700 | 46.440 |
5 davon 2 Kinder * | 5 | 100 | 40.700 | 48.840 |
5 davon 3 Kinder * | 5 | 100 | 42.700 |
52.240 |
* Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche um je 10m².
Auf Antrag kann nach Einzelfallprüfung ein zusätzlicher Raumbedarf von einem Raum oder 10m² zuerkannt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jede volljährige Person. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
- Es kann nur ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
- Der erteilte Bescheid gilt nur für Wohnraum im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
- Die Inhaber und Inhaberinnen eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
Fristen
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen).
Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Weitere Informationen
- Wohnraumförderung Brandenburg (Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg)
- Antragsunterlagen für einen Wohnberechtigungsschein (Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg)
- Soziale Wohnraumförderung (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat)
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG)
- § 14 BbgWoFG (Wohnberechtigungsschein)
- § 22 ff. BbgWoFG (Einkommensgrenzen)
- Brandenburgische Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung (BbgWoFEGV)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
- Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
- Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.).
Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.Gebühren
Nach der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebOWohn) des Landes Brandenburg betragen die Gebühren für die Entscheidung über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 15,00 Euro.
Ansprechpartner
BürgeramtGroßstraße 105
14929 Treuenbrietzen
Frau C. Wricke
Raum 10
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
(033748) 74730
(033748) 74733
Ausfüllhinweise
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
- Datenschutzhinweise (bitte ausgefüllt und unterschrieben zurück)
- Einkommenserklärung