Barrierefreiheit     Impressum     Datenschutz     Gästebuch     Login
 
Foto: Stadtverwaltung Treuenbrietzen | zur StartseiteFoto: MiBra-Foto | zur StartseiteFoto: MiBra-Foto | zur StartseiteFoto: MiBra-Foto | zur StartseiteFoto: Stadtverwaltung Treuenbrietzen | zur StartseiteFoto: Kerstin Sprengel | zur Startseite
 
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Wohnberechtigungsschein


Allgemeine Informationen

Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.

 

Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.

 

Erteilungsvoraussetzungen:

  1. bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG, Erteilung eines WBS zum Bezug einer Sozialwohnung oder sonstig öffentlich geförderten Wohnung (sog. 1. Förderweg)
  2. bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG + 20% nach der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung im Land Brandenburg (BbgWoFEGV) bis maximal 20% (WBS +20), Erteilung der Bezugsberechtigung für eine entsprechende sozial geförderte Wohnung laut Förderzusage. (sog. 2. Förderweg)
  3. bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG bis maximal 60 %, Erteilung einer Bescheinigung für den Bezug einer Wohnung des sogenannten 3. Förderweges
     

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Brandenburg.

 

Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

 

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

 

Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

 

Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße):

 

Haushaltsgröße Wohnräume oder Wohnflächen nach WoFG für Land Brd. Einkommensgrenzen des WoFG im Land Brandenburg in €
Anzahl der Personen   Räume oder bis zu …Qm Wohnfläche   § 22     § 22 + 20 %
1     2     50     15.600     18.720
2 ohne Kind   2 65   22.000   26.400
2 davon 1 Kind * 2 65     24.000     28.800
3 ohne Kind 3 80

26.900    

32.280
3 davon 1 Kind * 3 80 28.900     34.680
3 davon 2 Kinder * 3 80 30.900     37.080
4 ohne Kind 4 90

31.800    

38.160
4 davon 1 Kind * 4 90 33.800     40.560
4 davon 2 Kinder * 4 90 35.800   42.960
5 ohne Kind 5 100 36.700    44.040
5 davon 1 Kind * 5 100 38.700     46.440
5 davon 2 Kinder * 5 100 40.700     48.840
5 davon 3 Kinder * 5 100 42.700  

52.240

* Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz

 

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche um je 10m².

 

Auf Antrag kann nach Einzelfallprüfung ein zusätzlicher Raumbedarf von einem Raum oder 10m² zuerkannt werden.

 

Hinweise (Besonderheiten)

  • Antragsberechtigt ist grundsätzlich jede volljährige Person. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
  • Es kann nur ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
  • Der erteilte Bescheid gilt nur für Wohnraum im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
  • Die Inhaber und Inhaberinnen eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen.


Verfahrensablauf

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.


Fristen

Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen).
Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.

 

Weitere Informationen


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
  • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
  • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
     

Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.).


Bearbeitungsdauer

Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.

Gebühren

Nach der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen (GebOWohn) des Landes Brandenburg betragen die Gebühren für die Entscheidung über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 15,00 Euro.


Ansprechpartner

Bürgeramt
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen

Frau C. Wricke
Raum 10
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
Telefon (033748) 74730
Telefax (033748) 74733


Ausfüllhinweise


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).
 

Buchen Sie Ihren Termin im Bürgerbüro:

 

Terminland.de - Termin jetzt online buchen

 
 
VERANSTALTUNGEN